Rechtsprechung
VG München, 20.12.2011 - M 3 K 09.4366 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Notwendige Schülerbeförderung; notwendige Aufwendungen; pauschale Zuweisung; Zuschussfähigkeit von Verwaltungskosten; kommunale Rechnungsstatistik
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 20.12.2011 - M 3 K 09.4366
- VGH Bayern, 30.01.2014 - 4 BV 12.644
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 22.01.2008 - 7 BV 07.1325
Kosten der Schülerbeförderung - Bemessung der pauschalen Zuweisungen des Staates …
Auszug aus VG München, 20.12.2011 - M 3 K 09.4366
Dies ergibt bereits der Wortlaut, aber auch der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des vom Verordnungsgeber in § 3 DVFAG/SchKFrG festgesetzten, auf aktuellen statistischen Erhebungen beruhenden allgemeinen Verteilungsschlüssels (vgl. LT-Drs. 10/2100 S.4 sub II), der laut Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 "einen angemessenen Bezug zu den laufenden Ausgaben der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung hat".Wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22.1.2008 Az. 7 BV 07.1325 ausgeführt worden ist, ist es in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass dem Staat hinsichtlich der Frage, wie er seiner auf Art. 10 BV beruhenden Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeindeverbände nachkommt, ein weiter normativer Entscheidungsspielraum zusteht.
- VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207
Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung
Auszug aus VG München, 20.12.2011 - M 3 K 09.4366
Dies würde (zumindest für eine Übergangszeit) dem Ziel der Pauschalierung der Kostenerstattung im Bereich der Schülerbeförderung, nämlich Anreize für die Aufgabenträger zu einer sparsamen Durchführung der Schülerbeförderung zu schaffen und dadurch die Eigenverantwortlichkeit der Kommunen hervorzuheben, widersprechen (vgl. VG Augsburg vom 17.54.2007 Au 3 K 06.207).
- VG München, 07.05.2019 - M 31 K 18.2176
Zuweisung von Kosten zur Schülerbeförderung - Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Er durfte typisieren und generalisieren; die von ihm hierbei zugrunde gelegten Beurteilungen und Einschätzungen der tatsächlichen Situation könnten nur dann beanstandet werden, wenn sie evident fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 22.1.2008 - 7 BV 07.1325 - juris Rn. 30 ff.;… BayVGH, U.v. 30.1.2014 - 4 BV 12.644 - juris Rn. 28 ff.; VG München, U.v. 20.12.2011 - M 3 K 09.4366 - juris Rn. 29).Da im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bzw. der gerichtlichen Entscheidung die Finanzausgleichsmasse des betroffenen Haushaltsjahres regelmäßig - wie auch hier - verteilt und ausgezahlt ist und eine verlässliche und an ihren Wirkungen kalkulierbare Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft eine Rückabwicklung abgeschlossener Haushaltsperioden verbietet, hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise den Unrichtigkeitsausgleich nach § 7 Abs. 3 Satz 2 DVFAG/SchKFrG erst für das folgende Haushaltsjahr, in dem wieder Finanzausgleichsmittel zur Verfügung stehen, vorgesehen (vgl. auch VG München, U.v. 20.12.2011 - M 3 K 09.4366 - juris Rn. 35).